( § 308 ASVG ) Für die Anrechnung von ASVG-Beitragszeiten für die Bemessung des Ruhegenusses anlässlich der Übernahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis nach Beendigung eines Sonderurlaubes ist entscheidend, dass der Zeitraum, in dem Versicherungsmonate in der Pflichtversicherung der Pensionsversicherung nach dem ASVG erworben wurden, als ruhegenussfähige Dienstzeit anerkannt wurde. Dass für diesen Zeitraum der karenzierte Beamte Beiträge an seinen Dienstgeber aufgrund anderer Bestimmungen zu leisten hatte, ist für die Beurteilung des Überweisungsbetrages ohne Bedeutung. VwGH 18.10.2000, 98/08/0399. (Beschwerde abgewiesen) (