( Art 2 RL 93/104/EG ) Bereitschaftsdienst, der in Form persönlicher Anwesenheit geleistet wird (hier: durch Ärzte von Teams zur medizinischen Grundversorgung in einer Gesundheitseinrichtung), ist insgesamt als Arbeitszeit iSd Art 2 RL 93/104/EG des Rates v. 23. 11. 1993 [über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung] und gegebenenfalls als Überstunden anzusehen. Beim Bereitschaftsdienst in Form ständiger Erreichbarkeit ist nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung aufgewendet wird, als Arbeitszeit anzusehen. EuGH 03.10.2000, Rs. C-303/98 , Fall SIMAP.