( § 1152, § 1154 ABGB, § 2 AZG ) Waschen und Umkleiden sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, keine Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers, für die der Arbeitgeber eine Vergütung zu gewähren hätte. Werden diese Tätigkeiten vom Arbeitnehmer verlangt, kann es sich zwar um Dienstleistungen handeln, für die dem Arbeitnehmer aber regelmäßig kein Entgeltanspruch zusteht.
Bundesarbeitsgericht/BRD 11.10.2000, 5 AZR 122/99