( § 34 EStG ) Die Führung eines Zivilprozesses ist auch dann nicht zwangsläufig und dessen Kosten stellen damit auch dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die Führung notwendig erscheint, um gegenüber Kunden, Lieferanten und Nachkommen den „wahren Sachverhalt“ gerichtlich feststellen zu lassen.
VwGH 19.12.2000, 99/14/0294