( § 34 Abs 6 EStG ) Bei Ermittlung eines Abzugsbetrages für außergewöhnliche Belastungen sind von den Mehraufwendungen eines Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte, erheblich behinderte Personen pflegebedingte Geldleistungen (z.B. Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) abzuziehen. VwGH 26.09.2000, 99/13/0190, 0191. (Beschwerden abgewiesen)