( § 34 Abs 7 EStG ) Waren Unterhaltsansprüche von Kindern als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, war der Unterhaltsprozentsatz pro Kind bei bestehender Unterhaltsberechtigung des Ehepartners - wie im Zivilrecht - um 3% zu mindern.
VwGH 30.01.2001, 2000/14/0184