( § 69 Abs 1 ASVG ) Auch bei von einem Selbstabrechner im Lohnsummenverfahren zu Ungebühr geleisteten Beiträgen verjährt die Rückforderungsmöglichkeit beginnend mit deren monatlicher Zahlung selbst dann nach 5 Jahren, wenn er tatsächlich gar nicht Dienstgeber, also Beitragsschuldner gewesen ist.
VwGH 20.09.2000, 97/08/0535