( § 6 Abs 6 AMPFG idF BGBl I 1997/93 ) § 6 Abs 6 AMPFG idF Strukturanpassungsgesetz, BGBl 1995/297, bot keine rechtliche Grundlage für die Annahme, die zum teilweisen Ersatz einer Sondernotstandshilfe herangezogene Gemeinde könne sich auf die Rechtswidrigkeit der Gewährung der Sondernotstandshilfe berufen. Mit der am 14. 8. 1997 in BGBl I 1997/93, ARD 4848/18/97 und ARD 4863/4/97, kundgemachten Änderung des § 6 Abs 6 sechster Satz AMPFG wurde aber ausdrücklich angeordnet, dass die Gemeinde in der Berufung an den Landeshauptmann „auch die mangelnde Voraussetzung für die Gewährung der Sondernotstandshilfe wegen Vorliegen einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit für das Kind geltend machen kann“. VwGH 29.03.2000, 98/08/0383, 0384. (Bescheide aufgehoben)