( § 14 Abs 2 BEinstG, § 90 KOVG ) Wird die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten begehrt, besteht bei der Einschätzung des Grades der Behinderung keine Bindung des Bundessozialamtes an die Aussagen des nach § 90 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) bestellten Sachverständigen. Eine Bindung besteht nur insofern, als das Bundessozialamt bei der Bestellung des Sachverständigen nach § 90 KOVG vorgehen muss.