(§ 26 Abs 4 lit d AlVG idF vor BGBl 1995/297) Eine anteilsmäßige Zurechnung von Umsätzen einer GmbH an die geschäftsführende Gesellschafterin für die Beurteilung von Ansprüchen auf Karenzurlaubsgeld ist nach § 26 Abs 4 lit d AlVG idF vor BGBl 1995/297 gesetzwidrig, da nach dieser Fassung allein der von der Leistungsbezieherin selbst erzielte Umsatz maßgeblich war. Eine Regelung über die Zuerkennung nicht vom Leistungsempfänger selbst erzielter Umsätze wurde erst mit dem Strukturanpassungsgesetz, BGBl 1995/297, ARD 4648/16/95, eingeführt. VwGH 29.03.2000, 97/08/0481. (Bescheid aufgehoben)