( § 40 Abs 2 Z 1 BDG idF vor BGBl 1994/550 ) Eine Laufbahnverschlechterung durch die Verwendungsänderung eines Beamten ist nur dann gegeben, wenn durch die Verwendungsänderung eine Verschlechterung der Vorrückung eintritt oder wenn dem Beamten durch eine solche Maßnahme eine Laufbahnerwartung, die bereits in den Bereich der konkreten Möglichkeiten gerückt war, genommen wird. Eine allenfalls mit der Personalmaßnahme verbundene Verringerung der Hoffnung auf zukünftige „Laufbahnaussichten“ reicht nicht aus, die Verwendungsänderung zu einer qualifizierten iSd § 40 Abs 2 Z 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979 idF vor BGBl 1994/550 zu machen, die einer Versetzung gleichzuhalten wäre. VwGH 09.02.1998, 94/12/0086. (Beschwerde abgewiesen)