( § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG ) Werden Geldlegate durch die Übergabe von Sparbüchern, somit von endbesteuertem Vermögen, berichtigt, ist die Erbschaftssteuer des Legatars zur Gänze abgegolten. Sollten die Vermächtnisse aber durch Hingabe von „Realisaten“ endbesteuerten Vermögens entrichtet worden sein, muss festgestellt werden, wer die endbesteuerten Vermögenswerte erhalten hat und ob die wegen der Endbesteuerung anzunehmende Abgeltung der Erbschaftssteuer zum Tragen kommt. VfGH 27.09.1999, B 3026/97 B-3027/97.