( § 33 lit a ErbStG, § 948 ABGB ) Wird eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen, ist die Schenkungssteuer dem Abgabepflichtigen nur dann zu erstatten, wenn sich der grobe Undank in einer Straftat am Leibe, an Ehre, an Freiheit oder am Vermögen gegen den Schenkenden geäußert hat, wobei die Straftat einen Mangel an dankbarer Gesinnung bekunden muss (§ 948 ABGB). VwGH 27.01.2000, 99/16/0050. (Beschwerde abgewiesen)