( § 82 lit f GewO 1859 ) Ist nicht erwiesen, dass die Tätigkeit eines im Krankenstand befindlichen Arbeitnehmers auf einem Flohmarkt geeignet war, die Genesung zu verzögern, ist seine Entlassung nicht gerechtfertigt. ASG Wien 18.09.2000, 33 Cga 23/99i, Berufung erhoben.