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§ 82 lit f GewO 1859

ARD 5208/19/2001 Heft 5208 v. 13.4.2001

( § 82 lit f GewO 1859 ) Ist nicht erwiesen, dass die Tätigkeit eines im Krankenstand befindlichen Arbeitnehmers auf einem Flohmarkt geeignet war, die Genesung zu verzögern, ist seine Entlassung nicht gerechtfertigt. ASG Wien 18.09.2000, 33 Cga 23/99i, Berufung erhoben.

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