( § 27 Z 1 und Z 4 AngG ) Eine mehrtägige Reise mit dem Dienstfahrzeug im Krankenstand ohne Konsultation des behandelnden Arztes stellt einen Entlassungsgrund dar.
ASG Wien 03.03.2000, 9 Cga 233/96s, Berufung erhoben
Tritt ein im Krankenstand befindlicher Arbeitnehmer, der eine Ausgehzeit von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr hat, eine mehrtägige Reise - noch dazu mit dem Firmen-Kfz - an, ohne seinen behandelnden Arzt davon in Kenntnis zu setzen, geschweige denn eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen, hat er - nimmt man an, er sei arbeitsunfähig gewesen, als die Reise angetreten wurde - in Kenntnis der Arbeitsunfähigkeit während des Krankenstandes ohne Wissen des Arbeitgebers das Kfz des Arbeitgebers benützt und hiedurch den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit gesetzt.