( § 27 Z 6 AngG ) Wenn ein Arbeitnehmer der Arbeiterkammer an einen Vertreter seines Arbeitgebers ein persönliches Schreiben in dessen Eigenschaft als Abgeordneter zum Nationalrat richtet, worin er der Arbeiterkammer eine schädigende Handlung zum Nachteil der von ihr vertretenen Mitglieder vorwirft, wobei es sich bei diesem Schreiben um eine gezielte Polemik und nicht um eine Meinungsäußerung eines Staatsbürgers, der von seinem demokratischen Recht der Meinungsfreiheit Gebrauch macht, handelt, verstößt er auch dann eindeutig gegen seine Treuepflicht, wenn er sich nicht ausdrücklich als Kammerbediensteter „deklariert“ hat. OLG Wien 29.08.2000, 7 Ra 198/00i.