( § 4 Abs 1 UStG 1972, § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG ) Nach § 4 Abs 1 UStG 1972, der anzuwenden ist, wenn die Zahlung des Entgelts auf einem Vertrag beruht, der vor dem 1. 1. 1995 abgeschlossen worden ist, gehörten Baukostenbeiträge (Baukostenzuschüsse), die der Mieter dem Vermieter zu zahlen hatte, zum umsatzsteuerpflichtigen Leistungsentgelt und wurden als vorausgezahlte Mietzinse bzw. Nutzungsentgelte für die Überlassung eines Miet- bzw. Nutzungsobjektes behandelt. Abwohnbare Baukostenbeiträge, die den laufenden Mietzins minderten und bei vorzeitiger Auflösung des Mietverhältnisses aliquot zurückzuzahlen waren, waren daher umsatzsteuerrechtlich nicht als Anzahlung, sondern so zu behandeln, als würden immer nur Teilbeträge mit der jeweiligen Verrechnung vereinnahmt. OGH 27.04.2000, 5 Ob 99/00w.