( § 11 Abs 1 Z 1 und Z 2 UStG 1972 ) Werden mit einer Rechnung Vorleistungen aus einem ausgehandelten und unterschriftsreifen, aber noch nicht unterschriebenen Vertrag honoriert, spricht dies noch nicht dafür, dass eine Scheinrechnung vorliege und damit der Betriebsausgabencharakter zu verneinen sei. VwGH 24.02.2000, 97/15/0151. (Bescheid aufgehoben)