( § 4 Abs 4 EStG ) Für den Betriebsausgabencharakter (und den daran anknüpfenden Vorsteuerabzug) von Prozesskosten ist entscheidend, ob diese durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst waren. Ein derartiger Veranlassungszusammenhang könnte allenfalls in einer notwendigen Prozessführung zur Geltendmachung eines betrieblichen Schadens gesehen werden. VwGH 27.04.2000, 97/15/0207. (Beschwerde abgewiesen)