( § 4 Abs 4 EStG ) Die betriebliche Bedingtheit von Schulden ergibt sich aus der tatsächlichen Verwendung der Fremdmittel. Für die Frage, ob Fremdmittelzinsen als Betriebsausgaben anerkannt werden dürfen, muss daher geprüft werden, welcher Verwendung die Fremdmittel im Zeitpunkt ihrer Aufnahme zugeführt worden sind. Aus einer für frühere Zeiträume (Zeiträume der Schuldaufnahme) durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung ergibt sich hinsichtlich der Zuordnung der Schulden zum Betrieb bzw. zum Privatbereich keine Bindung für nachfolgende Zeiträume, in denen die Zinsaufwendungen anfallen. VwGH 23.03.2000, 97/15/0164. (Beschwerde abgewiesen)