( § 4 Abs 3, § 19 Abs 1 EStG ) Bei der Ermittlung des Gewinnes durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs 3 EStG kommt es grundsätzlich auf den Zu- und Abfluss an (vgl. VwGH 31. 3. 1992, 92/14/0025, ARD 4399/21/92). Nach § 19 Abs 1 EStG sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Abgabepflichtigen zugeflossen sind. Ein Betrag ist dabei dem Abgabepflichtigen auch dann zugeflossen, wenn er ihm bloß gutgeschrieben wurde, vorausgesetzt, dass er darüber rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann.