( § 4 Abs 1, § 6 EStG ) Dafür, dass keine rückwirkende Einbuchung von Wertpapieren als gewillkürtes Betriebsvermögen stattgefunden hat, weil deren Erfassung bereits in den ursprünglichen - nicht mehr auffindbaren - Büchern für einen früheren Zeitraum erfolgt ist, ist der Steuerpflichtige beweispflichtig. Undeutliche Hinweise auf die Notwendigkeit der Nachvollziehung des Rechenwerkes wegen angeblicher, nicht näher bezeichneter Mängel bieten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine „Existenz“ anonymer Wertpapier- bzw. Bankkonten in der ursprünglichen, im Übrigen entgegen der Vorschrift des § 132 BAO nicht aufbewahrten „Grundbuchhaltung“. VwGH 16.12.1999, 97/15/0210. (Beschwerde abgewiesen)