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§ 60 Bundesforste-DO

ARD 5206/13/2001 Heft 5206 v. 6.4.2001

( § 60 Bundesforste-DO ) Vom Dienst enthobene Jäger haben bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf Ersatz der entstehenden Jagdkosten. ASG Wien 11.12.1998, 27 Cga 64/98y. (ZAS Jud. 1/2001)

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