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§ 879 ABGB, § 9, § 39 GewO 1994

ARD 5206/12/2001 Heft 5206 v. 6.4.2001

( § 879 ABGB, § 9, § 39 GewO 1994 ) Erklärt sich eine Person bereit, ihre Gewerbeberechtigung gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen, und wird sie dafür, den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend, bei der Gebietskrankenkasse mit 20 Stunden angemeldet und der Gewerbebehörde als gewerberechtlicher Geschäftsführer namhaft gemacht, ist dies nichts anderes als die Übereinkunft, die Bestimmungen der Gewerbeordnung durch Vortäuschung eines dem § 9 GewO und § 39 GewO entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses zu umgehen. Solche Verträge, die auf die Umgehung des Erfordernisses der Gewerbeberechtigung durch Vortäuschung eines Anstellungsvertrages abzielen und damit die Führung des Betriebes durch unbefugte Personen ermöglichen sollen, sind nach § 879 ABGB absolut nichtig. ASG Wien 11.10.2000, 34 Cga 188/99m, rk.

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