( § 2 Abs 2 AuslBG ) Werden Ausländer nach dem maßgeblichen wirtschaftlichen Gehalt ihrer Tätigkeit in einem Dienstverhältnis oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis verwendet, vermag der Umstand, dass die Zeitabstände der Aushilfstätigkeiten nicht ausreichend (detailliert) festgestellt worden sind bzw. die Ausländer nur bei Bedarf Kleinigkeiten im Betrieb verrichtet hätten, am Vorliegen einer Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG nichts zu ändern. VwGH 29.11.2000, 98/09/0310. (Beschwerde abgewiesen)