( § 235 ZPO ) Hat ein Arbeitnehmer im Verwaltungsverfahren nach dem IESG niedrigere Vertretungskosten gemäß § 1 Abs 2 Z 4 lit f IESG als in der Klage geltend gemacht, liegt für den Differenzbetrag jedenfalls Unzulässigkeit des Rechtsweges vor, weil dieser Betrag nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens nach dem IESG war. OGH 24.02.2000, 8 Ob S 49/00i .