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Bundesgesetzliche Ausnahme von der Kommunalsteuer

ARD 5203/22/2001 Heft 5203 v. 27.3.2001

( § 3 Abs 3, § 16 KommStG, § 24 DAK-G 1996 ) Wird in einem anderen Gesetz bestimmt, dass eine Institution (hier: Diplomatische Akademie) abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts und nicht als Betrieb gewerblicher Art anzusehen sei, unterliegt sie nicht der Kommunalsteuer.

VwGH 31.01.2001, 2000/13/0193

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