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Zuständigkeit zur Absprache über die Kommunalsteuerpflicht

ARD 5203/23/2001 Heft 5203 v. 27.3.2001

( § 10 KommStG ) Auch wenn zwischen Gemeinden keine Uneinigkeit hinsichtlich Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer besteht, ist das Finanzamt für Körperschaften zur Absprache über die Kommunalsteuerpflicht zuständig.

VwGH 31.01.2001, 2000/13/0001, 0002

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