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§ 38 NÖ SHG 1974, § 12 Abs 3 lit f AlVG

ARD 5203/14/2001 Heft 5203 v. 27.3.2001

( § 38 NÖ SHG 1974, § 12 Abs 3 lit f AlVG ) Insoweit ein Student weder durch eigene Arbeit noch durch die Inanspruchnahme der Leistungen Dritter - im Besonderen, mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des Studenten vorausgesetzt, der ihm gegenüber noch unterhaltspflichtigen Personen - in der Lage ist, seinen notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten, steht seinem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt der Umstand, dass „Studenten keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung“ haben, nicht entgegen. § 12 Abs 3 lit f AlVG ist auf das Niederösterreichische Sozialhilfegesetz 1974 (NÖ SHG 1974) nämlich ebenso wenig „umzulegen“ wie etwa jene Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, nach denen der Bezug von Leistungen nach diesem Gesetz die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen voraussetzt. Auch soweit es - etwa hinsichtlich der Arbeitswilligkeit - sachliche Berührungspunkte gibt, hat die Behörde bei der Entscheidung über die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht das AlVG, sondern das NÖ SHG 1974, im Besonderen die Vorschrift des § 38 Abs 1 NÖ SHG 1974, anzuwenden. VwGH 20.09.2000, 97/08/0549. (Bescheid aufgehoben)

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