( § 863 ABGB ) Allein aus der Formulierung in einer Aktennotiz, dass vereinbart worden sei, dass das Dienstverhältnis mit einem Arbeitnehmer am 31. 1. 1997 einvernehmlich aufgelöst werde, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass damals noch nicht definitiv eine einvernehmliche Auflösung vereinbart wurde, weil diese Formulierung - dem Sprachgebrauch entsprechend - nur darauf hinweist, dass das Dienstverhältnis nicht sofort, sondern erst zu Monatsende einvernehmlich enden sollte. OGH 05.10.2000, 8 Ob A 134/00i .