( § 20 AngG, §§ 914 ff. ABGB ) Äußert sich eine Arbeitnehmerin (hier: in einer Arztpraxis) gegenüber ihrem Arbeitgeber dahin gehend, „sie müsse in der Ordination aufhören, sie habe am ganzen Körper starke Schmerzen, sie sei der Belastung nicht mehr gewachsen“, kann der Arbeitgeber daraus keineswegs eindeutig eine Kündigung bzw. nachfolgend eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ableiten, wenn Dissens über den Auflösungstermin besteht.