( § 16 Abs 1 Z 8 EStG ) Durch einen Antrag, die Absetzung für Abnutzung für fiktive Anschaffungskosten eines Gebäudes in bestimmter Weise zu berechnen, wird nicht die Erlassung eines Bescheides beantragt, mit dem iSd § 92 Abs 1 lit b BAO Tatsachen festgestellt werden. Über die Frage der AfA-Bemessungsgrundlage ist nämlich für das jeweilige Jahr im betreffenden Einkommensteuerbescheid abzusprechen. Kann mit dem jeweiligen Abgabenbescheid die Frage der AfA-Bemessungsgrundlage einer Klärung zugeführt werden, liegen die Voraussetzungen für einen gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Abgabenbescheid nicht vor. VwGH 25.11.1999, 97/15/0178. (Beschwerde abgewiesen)