( § 16 Abs 1, § 28 EStG ) Fehlt einer Akontozahlung für eine Großreparatur der Veranlassungszusammenhang, ist ihr die Qualifikation als Aufwendung zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abzusprechen und ist sie nicht als Werbungskosten abzugsfähig. VwGH 20.12.2000, 97/13/0119. (Beschwerde abgewiesen)