( § 16 Abs 1 EStG ) Aufwendungen zur Vorbereitung und Aufnahme einer Tätigkeit sind nur dann als Werbungskosten anzuerkennen, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zu den erhofften Einnahmen (hier: aus der Entwicklung eines elektronischen Systems) nachgewiesen wird.
VwGH 31.01.2001, 99/13/0249