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Werbungskosten für Software-Entwicklung

ARD 5202/15/2001 Heft 5202 v. 23.3.2001

( § 16 Abs 1 EStG ) Aufwendungen zur Vorbereitung und Aufnahme einer Tätigkeit sind nur dann als Werbungskosten anzuerkennen, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zu den erhofften Einnahmen (hier: aus der Entwicklung eines elektronischen Systems) nachgewiesen wird.

VwGH 31.01.2001, 99/13/0249

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