( § 1153, § 1438 ABGB ) Ein Arbeitnehmer hat den Schlüssel zu Betriebsräumlichkeiten auch dann mit Beendigung des Dienstverhältnisses zurückzugeben, wenn seine Abberufung von der Funktion eines Brandschutzbeauftragten gegenüber der Behörde noch nicht erfolgt ist oder wenn er noch Entgeltansprüche gegenüber dem Arbeitgeber hat.
ASG Wien 20.06.2000, 23 Cga 234/99w, rk.