( § 412, § 311 ASVG ) Bei der Beurteilung, ob ein begründeter Entscheidungsantrag vorliegt, wird es nicht auf eine formell und inhaltlich vollendete Darstellung des Einspruchswerbers ankommen, wohl aber muss mit Sicherheit zu erkennen sein, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Insbesondere dann, wenn aus den Einspruchsausführungen gegen die Vorschreibung eines Überweisungsbetrages in Zusammenhang mit dem Verhalten der Partei im Verfahren vor der Unterinstanz mit Sicherheit erschlossen werden kann, was sie mit dem Einspruch anstrebt, nämlich die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides, kann dieser, auch wenn er keinen ausdrücklichen Entscheidungsantrag enthält, nicht als unzulässig zurückgewiesen werden. VwGH 21.09.1999, 94/08/0225. (Bescheid aufgehoben)