( § 255 Abs 1 ASVG ) Einem gelernten Maler und Anstreicher kommt zwar Berufsschutz zu, er kann aber auf eine Tätigkeit eines Fachberaters (hier: in einem Baumarkt) verwiesen werden, weil diese Verweisungstätigkeit Kundenbetreuung und Verkauf von Farben und Malereizubehör beinhaltet und die im Rahmen der Ausbildung und der Tätigkeit als Maler und Anstreicher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ein Anstellungs- und Ausübungskriterium von Verweisungsberufen bilden. Daher handelt es sich bei diesem Verweisungsberuf um eine qualifizierte der Verweisung zugängliche Teiltätigkeit des Lehrberufes Maler und Anstreicher. OGH 02.05.2000, 10 Ob S 90/00h .