( § 255 Abs 3 ASVG ) Kann ein Versicherter eine Verweisungstätigkeit noch ohne inhaltliche oder zeitliche Einschränkung ausüben, ist eine Prüfung, ob weitere Verweisungstätigkeiten möglich sind, nicht mehr erforderlich. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf bereits für die Verneinung des Anspruchs auf Invaliditätspension ausreichend. Ist ein Versicherter ohne Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art noch für Arbeiten eines Geschirrabräumers geeignet, wobei auch nicht zweifelhaft ist, dass mehr als 100 solche Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, steht auch fest, dass er die so genannte Lohnhälfte iSd § 255 Abs 3 ASVG erzielen kann, ohne dass dieses Entgelt in einer betraglichen Höhe festgestellt werden musste. OGH 27.06.2000, 10 Ob S 161/00z .