( § 255 Abs 1 ASVG ) Führte eine Versicherte im Beruf der Herren- und Damenschneiderei während ihrer gesamten beruflichen Laufbahn lediglich Teiltätigkeiten des Schneiderberufes aus, die sich qualitativ nicht hervorheben, nämlich Näharbeiten, wie sie etwa die meisten Hausfrauen oder Hausmänner ohne jede fachliche Ausbildung verrichten können, verlor sie ihren Berufsschutz, weil solche Teiltätigkeiten nicht zum „Kernbereich“ der Tätigkeit einer Damen- oder Herrenkleidermacherin gehören, sondern als bloß „untergeordnet“ angesehen werden können. OGH 11.07.2000, 10 Ob S 181/00s .