( § 1153 ABGB ) Bei einem Reisenden gelten dienstliche Fahrten grundsätzlich als angeordnet. Trägt der Reisende zumindest die gefahrenen Kilometer pro Tag unter Angabe des Fahrzieles in sein Fahrtenbuch ein - bei Fahrten im Stadtgebiet ist die Angabe jeder einzelnen Adresse entbehrlich, sofern diese aus den Wochenberichten hervorgehen -, gilt dieses als ordnungsgemäß geführt und der Reisende hat Anspruch auf Ersatz der Reisekosten. ASG Wien 20.01.2000, 32 Cga 22/98h, rk.