Ausschussbericht 28. 2. 2001, 508/A d. BlgNR XXI.GP
Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
Zur Umsetzung eines umfassenden Reformkonzepts für die Wirtschaftskammerorganisation soll das Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) geändert werden. § 124 WKG, der die Entrichtung von Eintragungsgebühren in Höhe von bis zu S 10.000,- für juristische Personen und von bis zu S 5.000,- für physische Personen, OHG und KG anlässlich der Erlangung von Berechtigungen nach § 2 WKG (Mitgliedschaft zu den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft) vorsieht, soll demnach entfallen.