( § 82 lit f GewO ) Der freiwillige Geschlechtsverkehr zwischen zwei erwachsenen Männern nach Erledigung der Tagesarbeit, aber noch vor dem offiziellen Arbeitsende stellt in dem speziellen Fall, dass es dem Arbeitnehmer (hier: Hilfsarbeiter) an der durchschnittlichen Intelligenzleistung mangelt, keinen Entlassungsgrund dar, wenn die geistige Einschränkung den Arbeitnehmer am Erkennen einer Dienstpflichtverletzung hinderte. ASG Wien 02.10.2000, 8 Cga 188/98v, Berufung erhoben.