( § 1168 ABGB ) Löst ein Geschäftsführer seinen Werkvertrag mit einer Frist von zweieinhalb Monaten auf, teilt er aber dem Gesellschafter gleichzeitig mit, dass er sämtliche Unterlagen und seinen Büroschlüssel bereits abgegeben habe und mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer entlastet werden wolle, verhält er sich offenkundig treuwidrig, wenn er auf diese Weise klar macht, ab sofort keine weitere Tätigkeit mehr für die Gesellschaft entfalten zu wollen, sich aber sein „Gehalt“ bis zum Ende der Frist errechnet und diese Berechnung für sich sofort zur Auszahlung bringt. Unter diesen Umständen kann dem Gesellschafter die Berechtigung zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses keineswegs abgesprochen werden. OLG Wien 01.02.2000, 10 Ra 267/99d, außerordentliche Revision zurückgewiesen durch OGH 13. 7. 2000, 8 Ob A 148/00y .