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§ 87 ASGG

ARD 5196/44/2001 Heft 5196 v. 2.3.2001

( § 87 ASGG ) Die amtswegige Beweisaufnahme gilt nur für das Verfahren in Sozialrechtssachen, nicht jedoch bei Arbeitsrechtssachen. OLG Wien 21.05.1999, 9 Ra 108/99i. (Slg. 11.875)

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