( § 87 ASGG ) Die amtswegige Beweisaufnahme gilt nur für das Verfahren in Sozialrechtssachen, nicht jedoch bei Arbeitsrechtssachen. OLG Wien 21.05.1999, 9 Ra 108/99i. (Slg. 11.875)
( § 87 ASGG ) Die amtswegige Beweisaufnahme gilt nur für das Verfahren in Sozialrechtssachen, nicht jedoch bei Arbeitsrechtssachen. OLG Wien 21.05.1999, 9 Ra 108/99i. (Slg. 11.875)