( § 2 BewG ) Gemäß § 2 Abs 1 BewG ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Auch mehrere Betriebe, wenn sie zusammen bewirtschaftet werden, können eine wirtschaftliche Einheit bilden. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn zwischen den Betrieben ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 25. 3. 1999, 98/15/0114, ARD 5065/15/99).