( § 188 BAO, § 2 Abs 5 EStG ) Die Beantwortung der Frage, wie der Gewinn für einen bestimmten Zeitraum zu ermitteln ist, ist einer zivilrechtlichen Vereinbarung nicht zugänglich (vgl. VwGH 23. 3. 1994, 93/13/0280, ARD 4560/34/94). Beteiligt sich eine GmbH mit einem am 17. 12. 1990 unterfertigten Vertrag als atypisch stille Gesellschafterin am Geschäftsherrn, ist in die Feststellung gemeinschaftlich erzielter Einkünfte gemäß § 188 BAO nur das Ergebnis des Rumpfwirtschaftsjahres vom 17. bis 31. 12. 1990 einzubeziehen, obwohl im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, dass die stille Gesellschafterin „am Jahresergebnis des gesamten Geschäftsjahres 1990 beteiligt“ ist. VwGH 27.09.2000, 97/14/0047. (Beschwerde abgewiesen)