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§ 9 EStG

ARD 5196/32/2001 Heft 5196 v. 2.3.2001

( § 9 EStG ) Liegen keine Umweltschäden vor, kann eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Beseitigung von Umweltschäden nicht gebildet werden. Eine „potenzielle Beeinträchtigung“ des Bodens reicht für die Bildung einer Rückstellung für gewisse Verbindlichkeiten nicht aus, da ernsthaft mit dem Entstehen der Schuld zu rechnen sein muss. Liegen keine konkreten Umstände vor, aus denen sich die Verpflichtung zur Beseitigung von Umweltschäden ableiten ließe, kann auch keine Rückstellung aus dem Titel der Verpflichtung zur Sanierung von Altlasten gebildet werden. VwGH 23.03.2000, 97/15/0038. (Beschwerde abgewiesen)

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