( § 5, § 9, § 14 EStG ) Die Einkommensteuerrichtlinien 2000, die jedenfalls ab der Veranlagung 2000 anzuwenden sind, regeln in Abschn 8.5.2.2.2, dass der Steuerpflichtige bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG eine Abfertigungsrückstellung in der Steuerbilanz bilden muss, sofern er eine solche bereits in der Handelsbilanz gebildet hat. Hinsichtlich der Höhe kann er sich jedoch - unabhängig vom handelsrechtlichen Prozentsatz - innerhalb der Grenzen des § 14 Abs 1 EStG auf ein Ausmaß festlegen. Zu beachten ist, dass das bei der erstmaligen Bildung festgelegte Ausmaß in der Folge beizuhalten ist (§ 14 Abs 3 EStG). Hat der Steuerpflichtige handelsrechtlich keine Abfertigungsrückstellung gebildet, darf er dies auch steuerlich nicht tun (Maßgeblichkeit hinsichtlich des Ansatzes dem Grunde nach). BMF 15.11.2000. (ÖStZ 2001/22, Heft 1)