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Gewinnerhöhende Auflösung von Verbindlichkeiten

ARD 5196/29/2001 Heft 5196 v. 2.3.2001

( § 5 EStG ) Formal noch bestehende Verbindlichkeiten sind nicht mehr zu bilanzieren und gewinnerhöhend aufzulösen, wenn sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erfüllt werden.

VwGH 27.09.2000, 96/14/0141

Bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, soweit nicht zwingende Vorschriften des Einkommensteuerrechts abweichende Regelungen treffen. Dementsprechend dürfen Verbindlichkeiten nicht bilanziert werden, wenn mit der Durchsetzung der Forderung durch den Gläubiger praktisch nicht mehr zu rechnen ist. Jedenfalls stellt es aber eine zwingende einkommensteuerliche Regelung dar, die sich aus der die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigenden Auslegung des § 4 Abs 1 EStG und des § 6 Z 3 EStG ergibt, dass im Betriebsvermögen, das für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich ist, nur solche negativen Wirtschaftsgüter Berücksichtigung finden dürfen, die mit einer Belastung des Steuerpflichtigen verbunden sind, somit also nicht Verbindlichkeiten, mit deren Geltendmachung durch den Gläubiger nicht zu rechnen ist (vgl. VwGH 28. 3. 2000, 94/14/0165, ARD 5147/11/2000).

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